Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 25 Ausfertigung des Führerscheins
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/25#abs-1 (1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/25#abs-2 (2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/25#abs-3 (3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/25#abs-3a (3a) Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/25#abs-4 (4) Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Wird ein Ersatzführerschein für einen abhandengekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister zu vergewissern, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Sie kann außerdem – in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/25#abs-5 (5) Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen. Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwerten. Im Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellten Führerscheins ist der Führerschein durch eine Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwerten. Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit. Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 25 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Braunschweig, 26.09.2003 – 6 A 108/01
- VG Karlsruhe, 31.10.2024 – 12 K 2977/23
- VG Minden, 02.08.2024 – 2 K 815/22
- VGH Bayern, 24.04.2024 – 11 BV 23.1080Zitiert von 3
- VG Berlin, 09.02.2018 – 4 K 40.17Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2017 – 10 S 2263/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Heilbronn, 08.09.2025 – 2 Qs 13/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 15.10.2024 – 1 B 751/24
- VGH Bayern, 10.05.2023 – 11 ZB 22.2614
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2017 I S. 3232
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21.12.2016 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3083)
BGBl. 2016 I S. 3083
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05.11.2013 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 1. 5. 2014 des Gesetzes vom 5. November 2013 (BGBl. I 3920)
BGBl. 2013 I S. 3920
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 2 19. 1. 2013 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2012 I S. 1394
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07.01.2011 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2011 (BGBl. I 3)
BGBl. 2011 I S. 3
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.